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Cookie-Banner 2026: Ein notwendiges Update

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Cookie-Banner gehören inzwischen zum Alltag im Internet. Für Unternehmen wirken sie häufig wie ein notwendiges Übel: Ein Consent-Management-Tool wird eingerichtet, einige Kategorien werden definiert und damit scheint das Thema Datenschutz erledigt.

 

Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an Cookies und ähnliche Tracking-Technologien haben sich in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt. Heute geht es nicht mehr nur darum, ob eine Einwilligung eingeholt wird, sondern auch darum, wie die Entscheidung gestaltet wird, welche Informationen bereitgestellt werden und ob die tatsächliche Technik zur Datenschutzerklärung und zur internen Datenschutzdokumentation passt.

 

Planet49: Der Ausgangspunkt

Ein wichtiger Meilenstein war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall „Planet49“ vom 1. Oktober 2019.

 

Der EuGH stellte klar, dass eine wirksame Einwilligung eine aktive Handlung voraussetzt. Ein bereits vorausgewähltes Kästchen, das nur abgewählt werden kann, genügt nicht. Gleichzeitig konkretisierte der Gerichtshof die Informationspflichten: Nutzer müssen insbesondere darüber informiert werden, wie lange Cookies funktionieren und ob Dritte auf diese zugreifen können.

 

Damit war ein wichtiger Grundsatz etabliert: Keine Einwilligung durch Schweigen oder voreingestellte Zustimmung.

 

Seitdem hat sich die Diskussion allerdings weiterentwickelt.

 

Ablehnen muss ebenso einfach sein wie Akzeptieren Heute steht zunehmend die Frage im Mittelpunkt, ob tatsächlich eine freiwillige Entscheidung möglich ist.

Problematisch sind beispielsweise Cookie-Banner, bei denen „Alle akzeptieren“ prominent auf der ersten Ebene erscheint, während „Alle ablehnen“ erst über mehrere Untermenüs erreichbar ist.

 

Die österreichische Datenschutzbehörde und die österreichische Rechtsprechung haben diese Anforderungen inzwischen deutlich konkretisiert. Die Ablehnung einer Einwilligung darf grundsätzlich nicht wesentlich aufwendiger sein als deren Erteilung.

 

Aus praktischer Sicht bedeutet das: „Alle akzeptieren“ und „Nur notwendige Cookies“ beziehungsweise „Alle ablehnen“ sollten bereits auf der ersten Ebene leicht zugänglich sein.

 

Auch die optische Gestaltung gewinnt an Bedeutung. Farbe, Kontrast, Größe und Position eines Buttons können beeinflussen, ob tatsächlich eine freie Entscheidung vorliegt. Eine allgemeine Vorgabe, wonach beide Buttons exakt gleich aussehen müssen, besteht zwar nicht. Eine Gestaltung, die Zustimmung deutlich attraktiver macht als Ablehnung, birgt jedoch zunehmende rechtliche Risiken.

 

Nicht nur Cookies sind betroffen Der Begriff „Cookie-Banner“ greift technisch inzwischen zu kurz.

Datenschutz- und ePrivacy-Recht können auch andere Technologien erfassen, beispielsweise:

 

  • Local Storage
  • Tracking-Pixel
  • Gerätekennungen
  • SDKs
  • URL-Tracking
  • bestimmte IP-basierte Trackingverfahren oder
  • Device Fingerprinting.

 

Der Europäische Datenschutzausschuss hat den technologieoffenen Ansatz zuletzt weiter konkretisiert. Die praktische Konsequenz lautet: „Cookieless Tracking“ bedeutet nicht automatisch „einwilligungsfreies Tracking“. Entscheidend ist nicht der technische Name einer Lösung, sondern was auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen wird und welche Daten anschließend verarbeitet werden.

 

Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Cookie-Banner entweder zu knapp oder viel zu technisch zu gestalten.

 

Ein Hinweis wie „Diese Website verwendet Cookies, um das Nutzererlebnis zu verbessern“ reicht für eine informierte Einwilligung in der Regel nicht aus. Nach der österreichischen Datenschutzbehörde sollten auf der ersten Ebene jedenfalls die wesentlichen Informationen enthalten sein. Dazu gehören insbesondere:

 

  • der Verantwortliche
  • die konkreten Zwecke der Verarbeitung
  • die Rechtsgrundlage
  • ein Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung sowie
  • eine leicht erreichbare Möglichkeit, weiterführende Informationen aufzurufen.

 

Nicht jede Detailinformation muss bereits in der ersten Ansicht stehen. Ein Mehrebenen-Modell ist grundsätzlich zulässig und sinnvoll. Auf einer zweiten Ebene beziehungsweise in der Datenschutzerklärung sollten die Informationen detaillierter werden. Dazu zählen insbesondere:

 

  • eingesetzte Dienste beziehungsweise Technologien
  • konkrete Zwecke
  • Kategorien verarbeiteter Daten
  • Anbieter und Empfänger
  • Speicherdauer beziehungsweise Cookie-Laufzeit
  • mögliche Drittlandübermittlungen
  • Rechtsgrundlagen und
  • Widerrufs- sowie Betroffenenrechte.

 

Auch Planet49 bleibt an dieser Stelle relevant: Der EuGH verlangte ausdrücklich Informationen über die Funktionsdauer der Cookies und darüber, ob Dritte Zugriff erhalten können.

 

Eine technische Liste sämtlicher Cookies kann dabei hilfreich sein. Eine gesetzliche Verpflichtung, Informationen zwingend in Form einer umfangreichen Cookie-Tabelle aufzubereiten, besteht jedoch nicht. Entscheidend bleibt, dass die Information klar, vollständig und verständlich ist.

 

„Technisch notwendig“ ist nicht gleich „wirtschaftlich sinnvoll“ Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft sogenannte notwendige Cookies.

Für Technologien, die unbedingt erforderlich sind, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst technisch funktioniert, kann eine Einwilligung entbehrlich sein. Typische Beispiele können Warenkorb-, Login- oder bestimmte Session-Funktionen sein.

 

Webanalyse, personalisierte Werbung, Social-Media-Tracking oder Conversion Tracking gelten dagegen nicht allein deshalb als notwendig, weil sie wirtschaftlich nützlich sind. Der Grundsatz lautet daher:

 

Nicht der wirtschaftliche Nutzen entscheidet über die Notwendigkeit, sondern die technische Erforderlichkeit für den konkret gewünschten Dienst.

 

Der Cookie-Banner ist nur die Spitze des Eisbergs

Gerade für KMU ist ein weiterer Punkt besonders wichtig: Der Cookie-Banner darf nicht isoliert betrachtet werden.

 

Vier Ebenen sollten miteinander übereinstimmen:

 

1. Technische Realität

Welche Dienste werden tatsächlich geladen? Welche Daten verlassen die Website? Startet ein Tracking bereits vor der Einwilligung?

 

2. Cookie- beziehungsweise Consent-Banner

Welche Dienste werden angezeigt? Welche Zwecke werden beschrieben? Welche Auswahlmöglichkeiten bestehen?

 

3. Datenschutzerklärung

Sind die eingesetzten Dienste, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Drittlandtransfers und Speicherdauern korrekt beschrieben?

 

4. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Sind die entsprechenden Verarbeitungsvorgänge auch intern nach Art. 30 DSGVO dokumentiert?

Ein Unternehmen kann daher einen formal gut gestalteten Banner besitzen und trotzdem datenschutzrechtliche Probleme haben.

 

Ein typisches Beispiel:

 

Google Analytics wird neu eingebunden. Das Consent-Management-Tool enthält bereits die entsprechende Kategorie. Die Datenschutzerklärung wurde jedoch seit zwei Jahren nicht aktualisiert und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten findet sich keine Webanalyse. Gleichzeitig lädt das Analyse-Skript aufgrund einer fehlerhaften technischen Konfiguration bereits vor der Einwilligung.

 

Der Banner allein löst keines dieser Probleme.

 

Ein einfacher KMU-Praxischeck Für eine erste interne Überprüfung reichen oft bereits einige grundlegende Fragen:

1. Welche Dienste lädt die Website tatsächlich?

 

Nicht nur sichtbare Cookies betrachten, sondern auch externe Skripte, Pixel, Fonts, Videos, Analyse- und Marketingdienste.

 

2. Welche Dienste starten bereits vor einer Entscheidung im Cookie-Banner?

Vor der Einwilligung sollten grundsätzlich nur unbedingt notwendige Technologien aktiv sein.

 

3. Sind Akzeptieren und Ablehnen gleich einfach erreichbar?

Ein Ablehnen-Button sollte nicht hinter mehreren Ebenen versteckt sein.

 

4. Sind die Zwecke verständlich beschrieben?

Begriffe wie „Optimierung“ oder „Verbesserung des Nutzererlebnisses“ können allein zu unbestimmt sein.

 

5. Stimmen Banner und Datenschutzerklärung überein?

Dienste, Zwecke, Anbieter und Rechtsgrundlagen sollten konsistent dargestellt sein.

 

6. Passt die Website zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten?

Webanalyse, Online-Marketing oder externe Medien können eigene Verarbeitungstätigkeiten oder Teile einer übergeordneten Verarbeitungstätigkeit darstellen.

 

7. Funktioniert der Widerruf tatsächlich?

Eine einmal erteilte Einwilligung muss wieder leicht geändert oder widerrufen werden können.

 

Fazit: Seit Planet49 hat sich Cookie-Compliance deutlich weiterentwickelt.

Die entscheidende Frage lautet heute nicht mehr nur: „Gibt es einen Cookie-Banner?“

 

Viel wichtiger sind vier andere Fragen:

 

  • Besteht tatsächlich eine freie Wahl?
  • Werden ausreichend Informationen bereitgestellt?
  • Entspricht die technische Umsetzung dieser Entscheidung?
  • Und stimmen Cookie-Banner, Datenschutzerklärung und interne Datenschutzdokumentation miteinander überein?

 

Gerade für KMU liegt darin eine Chance. Statt den Cookie-Banner als isoliertes Pflichtprogramm zu betrachten, kann eine regelmäßige Website-Prüfung mit überschaubarem Aufwand mehrere Datenschutzanforderungen gleichzeitig abdecken. Denn ein guter Cookie-Banner ist nicht das Ziel. Er ist die sichtbare Oberfläche eines funktionierenden Datenschutzprozesses.

 

Melden Sie Sich gerne für weitere Infos oder eine Beratung!

 

Quellen und weiterführende Hinweise

  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17 – Planet49.
  • Österreichische Datenschutzbehörde, FAQ „Datenschutz & Cookies“, aktueller Stand abgerufen 31. August 2026.
  • Europäischer Datenschutzausschuss, Report of the work undertaken by the Cookie Banner Taskforce, 18. Januar 2023.
  • Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 2/2023 on Technical Scope of Art. 5(3) of ePrivacy Directive, Version 2.0 vom 7. Oktober 2024.
  • Bundesverwaltungsgericht Österreich, Erkenntnis vom 31. Juli 2024, W108 2284491-1.
  • Verwaltungsgerichtshof Österreich, Beschluss vom 16. Januar 2025, Ra 2024/04/0424.
  • Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 7, Art. 13 und Art. 30 DSGVO.
  • Telekommunikationsgesetz 2021, insbesondere § 165 Abs. 3 TKG 2021.

Datentransfer in die USA: Was österreichische KMU jetzt wissen sollten

Von | Allgemein

 

Viele österreichische KMU verwenden digitale Dienste aus den USA, ohne dies im Alltag bewusst wahrzunehmen.

 

Ein E-Mail-System in der Cloud, ein Termin im Online-Kalender, ein Analyse-Tool auf der Website, ein Newsletter-System oder ein Zahlungsdienst im Webshop können bereits dazu führen, dass personenbezogene Daten in die USA übertragen werden.

 

Datenschutzrechtlich ist das relevant, weil die DSGVO für solche Übermittlungen besondere Anforderungen vorsieht. Unternehmen müssen nachvollziehen können, auf welcher Grundlage personenbezogene Daten außerhalb der EU verarbeitet werden. Für Datenübermittlungen an bestimmte US-Unternehmen gibt es seit Juli 2023 wieder eine wichtige Erleichterung: das EU-US Data Privacy Framework.

 

Ein aktuelles Urteil des US Supreme Court sorgt nun für neue Diskussionen. Es hebt das Framework nicht auf. Es zeigt aber, dass die rechtliche Absicherung von US-Diensten kein Thema ist, das einmal geprüft und dann dauerhaft abgelegt werden sollte. Gerade KMU profitieren von einem pragmatischen Ansatz: Überblick schaffen, Anbieter prüfen, Verträge dokumentieren und bei besonders wichtigen Diensten Alternativen kennen.

 

Zusätzlich sollte das Thema in das bestehende Risikomanagement aufgenommen werden, sofern ein solches im Unternehmen vorhanden ist. Datenübermittlungen in die USA können ein rechtliches und operatives Risiko darstellen, insbesondere wenn geschäftskritische Dienste betroffen sind. Unternehmen sollten daher dokumentieren, welche US-Dienstleister eingesetzt werden, welche Daten verarbeitet werden, welche Rechtsgrundlage für den Datentransfer genutzt wird und welche Alternativen bestehen, falls sich die Rechtslage ändert. Auch ohne formales Risikoinventar empfiehlt sich zumindest eine einfache Übersicht der wichtigsten US-Dienste und ihrer datenschutzrechtlichen Absicherung.

 

Digitale Souveränität: Mehr Entscheidungsfreiheit statt blinder Abhängigkeit

 

Das aktuelle Urteil aus den USA ist auch ein guter Anlass, über digitale Souveränität nachzudenken. Für KMU bedeutet das nicht, alle US-Dienste sofort zu ersetzen oder ausschließlich europäische Software einzusetzen. Das wäre in vielen Fällen weder realistisch noch wirtschaftlich sinnvoll.

 

Digitale Souveränität bedeutet vor allem, die eigenen digitalen Abhängigkeiten zu kennen und steuerbar zu machen. Welche Cloud-Dienste werden genutzt? Wo werden Daten verarbeitet? Welche Anbieter sind für den laufenden Betrieb kritisch? Gibt es vertragliche, technische oder wirtschaftliche Hürden, falls ein Dienst gewechselt werden muss?

 

Gerade bei neuen Softwareentscheidungen kann diese Perspektive helfen. Wenn zwei Lösungen fachlich vergleichbar sind, kann ein europäischer Anbieter mit transparenter Datenverarbeitung, klaren Verträgen und guter Wechselmöglichkeit ein strategischer Vorteil sein. Bei bestehenden Diensten geht es zunächst um Transparenz: Welche US-Dienste sind unverzichtbar, welche könnten mittelfristig ersetzt werden, und wo reichen ergänzende Schutzmaßnahmen aus?

 

Der richtige Zugang lautet daher nicht „USA oder Europa“, sondern „bewusste Entscheidung statt ungeprüfter Abhängigkeit“. Wer Datenschutz, IT-Sicherheit, Anbietersteuerung und Risikomanagement gemeinsam betrachtet, erhöht die Handlungsfähigkeit des Unternehmens.

 

Eine geeignete Mindestprüfung umfasst folgende Punkte:

 

  • Welche digitalen Dienste mit möglichem US-Bezug werden eingesetzt?
    Dazu zählen etwa Cloud-Dienste, Website-Tools, Newsletter-Systeme, CRM-Lösungen, Zahlungsdienste, Chatbots, Analyse-Tools oder Social-Media-Integrationen. 

     

  • Welche personenbezogenen Daten werden dabei verarbeitet?
    Relevant ist, ob es sich nur um einfache Kontaktdaten handelt oder um sensiblere Daten, etwa Beschäftigtendaten, Kundendaten, Gesundheitsdaten, Zahlungsdaten oder umfangreiche Nutzungsprofile. 

     

  • Wie kritisch ist der jeweilige Dienst für das Unternehmen?
    Je wichtiger ein Dienst für den laufenden Betrieb ist, desto wichtiger sind saubere Dokumentation, vertragliche Absicherung und ein möglicher Plan B. 

     

  • Welche Rechtsgrundlage wird für den internationalen Datentransfer genutzt?
    Das EU-US Data Privacy Framework kann derzeit weiterhin eine geeignete Grundlage sein, sofern der konkrete US-Anbieter aktiv zertifiziert ist und die konkrete Dienstleistung vom Zertifizierungsumfang umfasst ist. 

     

  • Gibt es ergänzende oder alternative Absicherungen?
    Zu prüfen sind insbesondere Standardvertragsklauseln, Data Processing Agreements, Transfer Impact Assessments und technische Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Datenminimierung sowie klare Rollen- und Rechtekonzepte. 

     

  • Welche Sub-Auftragsverarbeiter und weiteren Drittländer sind eingebunden?
    Auch wenn der Hauptanbieter auf das Data Privacy Framework verweist, können weitere Dienstleister oder Datenflüsse relevant sein. 

     

  • Was passiert, wenn das Data Privacy Framework künftig eingeschränkt oder aufgehoben wird?
    Für kritische Dienste sollte zumindest grob dokumentiert sein, ob Standardvertragsklauseln genutzt werden können, ob technische Zusatzmaßnahmen ausreichen oder ob mittelfristig Alternativen erforderlich wären. 

     

  • Ist das Risiko im bestehenden Risikomanagement berücksichtigt?
    Sofern ein Risikoinventar oder ein formales Risikomanagement vorhanden ist, sollten kritische US-Datentransfers dort als rechtliches, operatives und lieferantenbezogenes Risiko aufgenommen werden. Ohne formales Risikomanagement reicht für viele KMU zumindest eine einfache Übersicht der wichtigsten Dienste, Risiken und Maßnahmen. 

     

  • Welche digitalen Abhängigkeiten sollen mittelfristig reduziert werden?
    Bei besonders kritischen Diensten sollte geprüft werden, ob europäische oder zumindest besser kontrollierbare Alternativen verfügbar sind. Maßgeblich sind nicht nur Datenschutzaspekte, sondern auch Funktionalität, Kosten, Integrationsaufwand, Datenportabilität, Supportqualität und Wechselmöglichkeit. 

Wenn Sie weitere Infos oder eine Beratung über dieses Thema in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie uns gerne!

NISG 2026: Gehört das eigene Unternehmen zu den Betroffenen?

Von | Aktuelle Informationen

NISG 2026: Viele österreichische KMU könnten erstmals betroffen sein

 

Mit dem neuen Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG 2026) setzt Österreich die europäische NIS-2-Richtlinie um. Für zahlreiche Unternehmen bedeutet dies erstmals konkrete gesetzliche Anforderungen an die Cybersicherheit.

 

Besonders kritisch: Viele Unternehmen wissen derzeit noch gar nicht, dass sie vom neuen Gesetz betroffen sein könnten – obwohl das NISG 2026 bereits am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt.

 

Warum NISG 2026 für KMU relevant ist: Der Anwendungsbereich wurde gegenüber dem bisherigen NIS-Regime deutlich erweitert. Neben klassischen Betreibern kritischer Infrastrukturen fallen künftig zahlreiche weitere Branchen unter die gesetzlichen Vorgaben. Dazu zählen unter anderem Unternehmen aus den Bereichen Herstellung und Produktion, Lebensmittelwirtschaft, Transport und Logistik, Abfallwirtschaft, Gesundheitswesen, Digitale Dienste, IT-Dienstleistungen und Managed Service Provider, Rechenzentren sowie der Maschinen- und Anlagenbau. Ob ein Unternehmen tatsächlich betroffen ist, hängt neben der Branche auch von der Unternehmensgröße und weiteren gesetzlichen Kriterien ab.

 

Was kommt auf betroffene Unternehmen zu? Das NISG 2026 sieht unter anderem vor: die Einführung angemessener Cybersicherheitsmaßnahmen, ein aktives Risikomanagement für IT- und Informationssysteme, strenge Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen, die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen sowie eine stärkere persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss für die Behörden lückenlos nachweisbar sein.

 

Ohne frühzeitige Vorbereitung bleibt diese Umsetzung häufig ein Wettlauf gegen die Zeit. Auch wenn die gesetzlichen Vorgaben erst vollständig umzusetzen sind, bleibt für viele Unternehmen nur ein begrenztes Zeitfenster. Erfahrungsgemäß benötigen insbesondere die Prüfung der Betroffenheit, die Durchführung einer Risikoanalyse, die Bewertung bestehender Sicherheitsmaßnahmen sowie der Aufbau notwendiger Prozesse, Dokumentationen und die Sensibilisierung von Führungskräften ausreichend Vorlauf.

 

Die erste entscheidende Frage lautet daher immer: Ist das eigene Unternehmen überhaupt betroffen? Eine strukturierte Betroffenheitsanalyse schafft Klarheit darüber, ob das Unternehmen unter das NISG 2026 fällt, welche Pflichten konkret gelten und welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich werden. Eine frühzeitige Prüfung hilft, spätere Umsetzungsrisiken, Strafen und unnötigen Zeitdruck zu vermeiden.

 

Das NISG 2026 liefert dabei keine Standardlösungen für jeden Betrieb. Es macht aber Sicherheitslücken sichtbar, die im Alltag leicht übersehen werden. Ein resilienter Schutz entsteht dadurch nicht aus einer hastigen Reaktion kurz vor dem Stichtag, sondern aus einem schrittweisen, besseren Verständnis der eigenen IT-Infrastruktur.

 

Mit einer rechtzeitigen Analyse lassen sich zum Beispiel folgende Fragen gezielt prüfen:

  • Welche Wirkung hat das neue Gesetz tatsächlich auf unsere bestehenden IT-Prozesse?
  • Werden bestehende Sicherheitslücken rechtzeitig geschlossen oder entstehen dadurch neue Risiken?
  • Reicht das geplante Budget aus, um die gesetzlichen Anforderungen stabil zu erfüllen?
  • Welche Sicherheitsvariante bietet den größten Schutz bei gleichzeitig geringstem Aufwand?
  • Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn eine Cyber-Attacke uns unvorbereitet trifft?

 

Mein Fazit:
Das NISG 2026 zwingt Unternehmen dazu, ihre Cybersicherheit vor dem Stichtag im Oktober besser abzusichern. Es zeigt, wo im konkreten Ablauf nachgebessert werden muss. Gerade bei erweiterten Pflichten oder neuen Branchen entsteht dadurch eine sachlichere und sicherere Grundlage für den Betrieb. Das Risiko von Ausfällen oder Strafen wird reduziert, weil Schwachstellen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sichtbar und behoben werden: erst verstehen, dann absichern, dann entspannt in die Zukunft blicken.

 

Melden Sie sich gerne beim Beratungsteam von Logsol e.U., um mehr zu erfahren oder eine erste Einschätzung zu erhalten!

Datenschutz als Chance: Ein Buch über Risikomanagement mit Weitblick

Von | Allgemein

Datenschutz wird in vielen Organisationen noch immer primär als regulatorische Pflicht oder als Kostenfaktor wahrgenommen.

 

Dabei liegt gerade in einem professionellen, risikoorientierten Zugang enormes Potenzial – für bessere Entscheidungen, effizientere Prozesse und nachhaltiges Vertrauen bei Kund:innen und Geschäftspartnern.

 

Genau dieser Perspektivwechsel steht im Mittelpunkt meines Buches „Risikomanagement im Datenschutz aus der Sicht von Unternehmen“. Darin verbinde ich Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance mit Methoden des strategischen Managements und des klassischen Risikomanagements. Ausgangspunkt ist die Überzeugung, dass Datenschutz dann besonders wirksam ist, wenn er nicht isoliert betrachtet wird, sondern als integrierter Bestandteil der Unternehmenssteuerung.

 

Im Buch wird Datenschutz nicht nur als rechtliche Anforderung verstanden, sondern als Zielsystem mit messbaren Abweichungen – und damit als idealer Anwendungsfall für strukturiertes Risikomanagement. Quantitative Methoden, strategische Zielmodelle und Werkzeuge wie die Balanced Scorecard ermöglichen es, Datenschutzrisiken transparenter zu machen, Prioritäten fundiert zu setzen und Ressourcen dort einzusetzen, wo sie den größten Nutzen stiften. Datenschutz wird so vom „Bremser“ zum Enabler unternehmerischer Wertschöpfung.

 

Diese Denkweise passt hervorragend zu meinem Start bei Logsol e.U. als Senior Consultant und Projektleiter für Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance. Logsol verfolgt einen ganzheitlichen, praxisnahen Beratungsansatz, der rechtliche Anforderungen, technische Umsetzung und wirtschaftliche Zielsetzungen zusammenführt. Genau hier sehe ich große Synergien zwischen meiner fachlichen Ausrichtung und dem Leistungsportfolio von Logsol.

 

In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich, dass Unternehmen zunehmend nach Lösungen suchen, die über reine Compliance hinausgehen. Sie wollen verstehen, wo echte Risiken liegen, wie sie diese sinnvoll steuern können – und wie Datenschutz dabei zu einem Wettbewerbsvorteil wird.

 

Mein Buch liefert dafür ein methodisches Fundament. Gemeinsam mit Logsol setzen wir diese Ansätze in konkrete, umsetzbare Lösungen für unsere Kund:innen um.

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Datenschutz als Risiko zu managen – und als Chance zu nutzen – lohnt sich.

Die EU-Streitschlichtung ist nicht mehr – Änderungen für Ihr Impressum

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Seit dem 20. Juli 2025 ist die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission Geschichte.

 

Damit entfällt für Unternehmen auch die Pflicht, im Impressum auf diese Plattform hinzuweisen. Ein Hinweis oder Link darf künftig also weggelassen werden.

 

Für Betreiber:innen von Websites, die sich an Verbraucher richten, bedeutet das: Der bisher verpflichtende Abschnitt zur EU-Streitschlichtung kann entfernt werden. Wer ihn dennoch stehen lässt, verstößt zwar nicht gegen geltendes Recht, riskiert aber einen veralteten und unprofessionellen Eindruck.

 

Unser Tipp: Aktualisieren Sie Ihr Impressum zeitnah und verzichten Sie auf überholte Angaben!

 

Wer weiterhin Transparenz zeigen möchte, kann freiwillig vermerken, dass die Plattform eingestellt wurde und keine Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren erfolgt.

 

Die Expertinnen und Experten von Logsol unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!

Schluss mit den Abmahnungen: Neue Wege für den Datenschutz

Von | Allgemein
Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kam es immer wieder zu Ermahnungen auf Grund von wirtschaftlichem Interessen. Doch wie sieht die Zukunft aus?
Datenschutzexperte Mathias Past, Geschäftsführer von Logsol und Obmann der Fachgruppe UBIT NÖ, ist überzeugt, dass sich die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) langfristig durchsetzen wird und ein Ende der Abmahnungen von großer Bedeutung ist.

 

Falls Sie Unterstützung beim Datenschutz benötigen stehen wir von Logsol Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite: https://logsol.at/kompetenzen/datenschutz/

 

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HinweisgeberInnenschutzgesetz – Was Unternehmen beachten müssen!

Von | Allgemein

Am 25.02.2023 ist das HinweisgeberInnenschutzgesetz in Kraft getreten.
Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 250 Beschäftigten müssen interne und externe Meldekanäle bis zum 25.08.2023 eingerichtet haben, Unternehmen mit durchschnittlich 50 bis 250 Beschäftigten bis zum 17.12.2023.

Was ist Whistleblowing?
Whistleblowing bedeutet das Aufdecken von Missständen durch Hinweisgeber:innen.
Internes Whistleblowing umfasst eine Informationsweitergabe an Vorgesetzte, Kolleg:innen bzw. speziell eingerichtete Stellen.
Externes Whistleblowing beinhaltet eine Informationsweitergabe an Aufsichts- bzw. Strafverfolgungsbehörden, Medien oder die Öffentlichkeit.

Den Hinweisgeber:innen ist ein entsprechender Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen bzw. Repressalien zu gewähren.

Betroffene Unternehmen müssen daher folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Einrichtung von internen (und externen) Meldestellen mit vertrauenswürdigen und anonymen Kommunikationskanälen und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen.
  • Information über die eingerichteten Meldestellen.
  • Festlegung von Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen.

Gerne unterstützen wir von Logsol Sie dabei das Thema Whistleblowing gemeinsam anzugehen und neue Gewohnheiten zu schaffen!

Re-Zertifizierung zum Zertifizierten Datenschutzbeauftragten

Von | Allgemein

Besonders im Bereich des Datenschutzes ist es wichtig, immer am aktuellsten Stand zu bleiben.
Deshalb hat unser Geschäftsführer Mathias Past die Re-Zertifizierung zum „Zertifizierten Datenschutzbeauftragten“ erfolgreich durchgeführt.

Gerne unterstützen wir von Logsol dabei beim Datenschutz gemeinsam neue Gewohnheiten zu schaffen!

Weitere Informationen dazu auf unserer Website: https://logsol.at/kompetenzen/datenschutz/

60.000 angezeigte Cybercrime-Fälle in Österreich – So lässt sich das Risiko minimieren!

Von | Allgemein

In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Cybercrime-Fälle stark zugenommen. Im Jahr 2022 gab es über 60.000 angezeigte Cybercrime-Fälle in Österreich.
Insbesondere durch Social Engineering wie beispielsweise Phishing-Attacken ist die Cybersicherheit eines Unternehmens extrem gefährdet.

Zur Vermeidung von Cyber-Attacken sollten daher neben einem professionellen Update- bzw. Patchmanagement insbesondere regelmäßige Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt werden.
Dabei werden essentielle Informationen und Handlungsempfehlungen bezüglich aktueller Entwicklungen im Datenschutz und in der Cyber Security aufgezeigt und diskutiert.

Wir von Logsol unterstützen Sie gerne bei Mitarbeiterworkshops im Bereich Datenschutz und Datensicherheit 💪👥🔐
Weitere Informationen dazu auf unserer Website: https://logsol.at/kompetenzen/datenschutz/

Consultant im Bereich (m/w/d) digitale Transformation und Veränderungsmanagement gesucht

Von | Veränderungsmanagement & Digitale Transformation

Wir von Logsol erweitern unser Team und suchen eine bzw. einen Consultant im Bereich digitale Transformation und Veränderungsmanagement.
Weitere Informationen befinden sich in unserem Stelleninserat unter https://www.karriere.at/jobs/6701088.

Wir freuen uns auf deine aussagekräftige Bewerbungen an office@logsol.at, z.H. von Geschäftsführer Mathias Past!

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