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Aktuelle Informationen

Wir machen den nächsten Schritt

Von | Allgemein

Bei Logsol beginnt ein neues Kapitel: Aus Logsol e.U. wird die Logsol GmbH.

Bei Logsol beginnt ein neues Kapitel. Aus Logsol e.U. wird die Logsol GmbH. Mit diesem Schritt schaffen wir die Grundlage für die weitere Entwicklung unseres Unternehmens. Die neue Struktur ermöglicht uns, weiter zu wachsen und unser Leistungsangebot konsequent auszubauen.

Persönliche Ansprechpartner, kurze Entscheidungswege sowie eine vertrauensvolle und langfristige Zusammenarbeit stehen auch zukünftig im Mittelpunkt. Ebenso bleiben unsere Werte bestehen: Authentizität, Genauigkeit und Ehrlichkeit bilden weiterhin die Richtschnur für unsere Beratungen.

Und natürlich gilt auch weiterhin unser Anspruch: Neue Gewohnheiten mit und für unsere Kundinnen und Kunden zu schaffen!

Für das langjährige Vertrauen und die vielen gemeinsamen Projekte bedanken wir uns sehr herzlich. Wir freuen uns darauf, die erfolgreiche Zusammenarbeit als Logsol GmbH fortzusetzen und gemeinsam die nächsten Schritte zu gehen.

Bleiben Sie gespannt – wir haben noch Vieles gemeinsam vor!

Förderung „digi4wirtschaft 2026“

Von | Förderprogramme

 

Förderprogramm „digi4wirtschaft 2026“ startet: Bis zu 25.000 Euro Förderung für Daten- und Prozessprojekte

 

Ab heute können niederösterreichische Unternehmen die Förderung „digi4wirtschaft digi Investition: data“ beantragen. Gefördert werden Digitalisierungsvorhaben, die Daten gezielt nutzen, Prozesse intelligent verknüpfen und dadurch effizientere Abläufe sowie neue digitale Potenziale im Unternehmen schaffen.

 

Mit der Förderaktion unterstützen das Land Niederösterreich und die Wirtschaftskammer Niederösterreich Unternehmen dabei, ihre Wettbewerbsfähigkeit durch datenbasierte Digitalisierung weiter auszubauen. Im Mittelpunkt stehen Projekte, mit denen betriebliche Daten besser erfasst, zusammengeführt, verarbeitet und in bestehende Unternehmensprozesse integriert werden. Ziel ist es, Abläufe effizienter zu gestalten, fundiertere Entscheidungen zu ermöglichen und neue digitale Mehrwerte zu schaffen.

 

Gefördert werden Investitionen in Software und digitale Lösungen, Hardware sowie externe Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem Digitalisierungsvorhaben verbunden sind. Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Projektkosten und kann bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen ausmachen. Die Mindestprojektkosten liegen bei 5.000 Euro.

 

Wichtig: Nicht einzelne Softwareanschaffungen oder Standardlösungen stehen im Fokus, sondern ganzheitliche Digitalisierungsprojekte mit klarer Datennutzung und einem nachvollziehbaren Beitrag zur Weiterentwicklung bestehender Prozesse. Die Qualität des Vorhabens, die geplante Datennutzung sowie der konkrete Nutzen für das Unternehmen spielen bei der Bewertung eine wesentliche Rolle.

 

Die Antragstellung ist ab 1. Oktober 2026 über das Wirtschaftsförderungs-Portal Niederösterreich möglich und läuft bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Fördermittel. Die Förderentscheidung erfolgt auf Basis der fachlichen Bewertung der eingereichten Projekte und im Rahmen der verfügbaren budgetären Mittel.

 

Der Förderantrag muss vor Projektbeginn eingebracht werden. Bereits beauftragte oder bestellte Leistungen sind nicht förderfähig.

 

Die detaillierten Förderbedingungen finden sich im offiziellen Programmdokument:

Programmdokument digi4wirtschaft öffnen

 

Jetzt Förderfähigkeit prüfen

Geplante Digitalisierungsprojekte mit Fokus auf Daten und Prozesse sollten vor Projektstart auf ihre Förderfähigkeit geprüft werden. Wir unterstützen bei der Einschätzung des Vorhabens und begleiten bei Bedarf von der Projektidee, über die Förderungseinreichung bis zur Projektumsetzung.

Förderfähigkeit unverbindlich prüfen

Cookie-Banner 2026: Ein notwendiges Update

Von | Datenschutz

 

Cookie-Banner gehören inzwischen zum Alltag im Internet. Für Unternehmen wirken sie häufig wie ein notwendiges Übel: Ein Consent-Management-Tool wird eingerichtet, einige Kategorien werden definiert und damit scheint das Thema Datenschutz erledigt.

 

Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an Cookies und ähnliche Tracking-Technologien haben sich in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt. Heute geht es nicht mehr nur darum, ob eine Einwilligung eingeholt wird, sondern auch darum, wie die Entscheidung gestaltet wird, welche Informationen bereitgestellt werden und ob die tatsächliche Technik zur Datenschutzerklärung und zur internen Datenschutzdokumentation passt.

 

Planet49: Der Ausgangspunkt

Ein wichtiger Meilenstein war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall „Planet49“ vom 1. Oktober 2019.

 

Der EuGH stellte klar, dass eine wirksame Einwilligung eine aktive Handlung voraussetzt. Ein bereits vorausgewähltes Kästchen, das nur abgewählt werden kann, genügt nicht. Gleichzeitig konkretisierte der Gerichtshof die Informationspflichten: Nutzer müssen insbesondere darüber informiert werden, wie lange Cookies funktionieren und ob Dritte auf diese zugreifen können.

 

Damit war ein wichtiger Grundsatz etabliert: Keine Einwilligung durch Schweigen oder voreingestellte Zustimmung.

 

Seitdem hat sich die Diskussion allerdings weiterentwickelt.

 

Ablehnen muss ebenso einfach sein wie Akzeptieren Heute steht zunehmend die Frage im Mittelpunkt, ob tatsächlich eine freiwillige Entscheidung möglich ist.

Problematisch sind beispielsweise Cookie-Banner, bei denen „Alle akzeptieren“ prominent auf der ersten Ebene erscheint, während „Alle ablehnen“ erst über mehrere Untermenüs erreichbar ist.

 

Die österreichische Datenschutzbehörde und die österreichische Rechtsprechung haben diese Anforderungen inzwischen deutlich konkretisiert. Die Ablehnung einer Einwilligung darf grundsätzlich nicht wesentlich aufwendiger sein als deren Erteilung.

 

Aus praktischer Sicht bedeutet das: „Alle akzeptieren“ und „Nur notwendige Cookies“ beziehungsweise „Alle ablehnen“ sollten bereits auf der ersten Ebene leicht zugänglich sein.

 

Auch die optische Gestaltung gewinnt an Bedeutung. Farbe, Kontrast, Größe und Position eines Buttons können beeinflussen, ob tatsächlich eine freie Entscheidung vorliegt. Eine allgemeine Vorgabe, wonach beide Buttons exakt gleich aussehen müssen, besteht zwar nicht. Eine Gestaltung, die Zustimmung deutlich attraktiver macht als Ablehnung, birgt jedoch zunehmende rechtliche Risiken.

 

Nicht nur Cookies sind betroffen Der Begriff „Cookie-Banner“ greift technisch inzwischen zu kurz.

Datenschutz- und ePrivacy-Recht können auch andere Technologien erfassen, beispielsweise:

 

  • Local Storage
  • Tracking-Pixel
  • Gerätekennungen
  • SDKs
  • URL-Tracking
  • bestimmte IP-basierte Trackingverfahren oder
  • Device Fingerprinting.

 

Der Europäische Datenschutzausschuss hat den technologieoffenen Ansatz zuletzt weiter konkretisiert. Die praktische Konsequenz lautet: „Cookieless Tracking“ bedeutet nicht automatisch „einwilligungsfreies Tracking“. Entscheidend ist nicht der technische Name einer Lösung, sondern was auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen wird und welche Daten anschließend verarbeitet werden.

 

Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Cookie-Banner entweder zu knapp oder viel zu technisch zu gestalten.

 

Ein Hinweis wie „Diese Website verwendet Cookies, um das Nutzererlebnis zu verbessern“ reicht für eine informierte Einwilligung in der Regel nicht aus. Nach der österreichischen Datenschutzbehörde sollten auf der ersten Ebene jedenfalls die wesentlichen Informationen enthalten sein. Dazu gehören insbesondere:

 

  • der Verantwortliche
  • die konkreten Zwecke der Verarbeitung
  • die Rechtsgrundlage
  • ein Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung sowie
  • eine leicht erreichbare Möglichkeit, weiterführende Informationen aufzurufen.

 

Nicht jede Detailinformation muss bereits in der ersten Ansicht stehen. Ein Mehrebenen-Modell ist grundsätzlich zulässig und sinnvoll. Auf einer zweiten Ebene beziehungsweise in der Datenschutzerklärung sollten die Informationen detaillierter werden. Dazu zählen insbesondere:

 

  • eingesetzte Dienste beziehungsweise Technologien
  • konkrete Zwecke
  • Kategorien verarbeiteter Daten
  • Anbieter und Empfänger
  • Speicherdauer beziehungsweise Cookie-Laufzeit
  • mögliche Drittlandübermittlungen
  • Rechtsgrundlagen und
  • Widerrufs- sowie Betroffenenrechte.

 

Auch Planet49 bleibt an dieser Stelle relevant: Der EuGH verlangte ausdrücklich Informationen über die Funktionsdauer der Cookies und darüber, ob Dritte Zugriff erhalten können.

 

Eine technische Liste sämtlicher Cookies kann dabei hilfreich sein. Eine gesetzliche Verpflichtung, Informationen zwingend in Form einer umfangreichen Cookie-Tabelle aufzubereiten, besteht jedoch nicht. Entscheidend bleibt, dass die Information klar, vollständig und verständlich ist.

 

„Technisch notwendig“ ist nicht gleich „wirtschaftlich sinnvoll“ Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft sogenannte notwendige Cookies.

Für Technologien, die unbedingt erforderlich sind, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst technisch funktioniert, kann eine Einwilligung entbehrlich sein. Typische Beispiele können Warenkorb-, Login- oder bestimmte Session-Funktionen sein.

 

Webanalyse, personalisierte Werbung, Social-Media-Tracking oder Conversion Tracking gelten dagegen nicht allein deshalb als notwendig, weil sie wirtschaftlich nützlich sind. Der Grundsatz lautet daher:

 

Nicht der wirtschaftliche Nutzen entscheidet über die Notwendigkeit, sondern die technische Erforderlichkeit für den konkret gewünschten Dienst.

 

Der Cookie-Banner ist nur die Spitze des Eisbergs

Gerade für KMU ist ein weiterer Punkt besonders wichtig: Der Cookie-Banner darf nicht isoliert betrachtet werden.

 

Vier Ebenen sollten miteinander übereinstimmen:

 

1. Technische Realität

Welche Dienste werden tatsächlich geladen? Welche Daten verlassen die Website? Startet ein Tracking bereits vor der Einwilligung?

 

2. Cookie- beziehungsweise Consent-Banner

Welche Dienste werden angezeigt? Welche Zwecke werden beschrieben? Welche Auswahlmöglichkeiten bestehen?

 

3. Datenschutzerklärung

Sind die eingesetzten Dienste, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Drittlandtransfers und Speicherdauern korrekt beschrieben?

 

4. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Sind die entsprechenden Verarbeitungsvorgänge auch intern nach Art. 30 DSGVO dokumentiert?

Ein Unternehmen kann daher einen formal gut gestalteten Banner besitzen und trotzdem datenschutzrechtliche Probleme haben.

 

Ein typisches Beispiel:

 

Google Analytics wird neu eingebunden. Das Consent-Management-Tool enthält bereits die entsprechende Kategorie. Die Datenschutzerklärung wurde jedoch seit zwei Jahren nicht aktualisiert und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten findet sich keine Webanalyse. Gleichzeitig lädt das Analyse-Skript aufgrund einer fehlerhaften technischen Konfiguration bereits vor der Einwilligung.

 

Der Banner allein löst keines dieser Probleme.

 

Ein einfacher KMU-Praxischeck Für eine erste interne Überprüfung reichen oft bereits einige grundlegende Fragen:

1. Welche Dienste lädt die Website tatsächlich?

 

Nicht nur sichtbare Cookies betrachten, sondern auch externe Skripte, Pixel, Fonts, Videos, Analyse- und Marketingdienste.

 

2. Welche Dienste starten bereits vor einer Entscheidung im Cookie-Banner?

Vor der Einwilligung sollten grundsätzlich nur unbedingt notwendige Technologien aktiv sein.

 

3. Sind Akzeptieren und Ablehnen gleich einfach erreichbar?

Ein Ablehnen-Button sollte nicht hinter mehreren Ebenen versteckt sein.

 

4. Sind die Zwecke verständlich beschrieben?

Begriffe wie „Optimierung“ oder „Verbesserung des Nutzererlebnisses“ können allein zu unbestimmt sein.

 

5. Stimmen Banner und Datenschutzerklärung überein?

Dienste, Zwecke, Anbieter und Rechtsgrundlagen sollten konsistent dargestellt sein.

 

6. Passt die Website zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten?

Webanalyse, Online-Marketing oder externe Medien können eigene Verarbeitungstätigkeiten oder Teile einer übergeordneten Verarbeitungstätigkeit darstellen.

 

7. Funktioniert der Widerruf tatsächlich?

Eine einmal erteilte Einwilligung muss wieder leicht geändert oder widerrufen werden können.

 

Fazit: Seit Planet49 hat sich Cookie-Compliance deutlich weiterentwickelt.

Die entscheidende Frage lautet heute nicht mehr nur: „Gibt es einen Cookie-Banner?“

 

Viel wichtiger sind vier andere Fragen:

 

  • Besteht tatsächlich eine freie Wahl?
  • Werden ausreichend Informationen bereitgestellt?
  • Entspricht die technische Umsetzung dieser Entscheidung?
  • Und stimmen Cookie-Banner, Datenschutzerklärung und interne Datenschutzdokumentation miteinander überein?

 

Gerade für KMU liegt darin eine Chance. Statt den Cookie-Banner als isoliertes Pflichtprogramm zu betrachten, kann eine regelmäßige Website-Prüfung mit überschaubarem Aufwand mehrere Datenschutzanforderungen gleichzeitig abdecken. Denn ein guter Cookie-Banner ist nicht das Ziel. Er ist die sichtbare Oberfläche eines funktionierenden Datenschutzprozesses.

 

Melden Sie Sich gerne für weitere Infos oder eine Beratung!

 

Quellen und weiterführende Hinweise

  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17 – Planet49.
  • Österreichische Datenschutzbehörde, FAQ „Datenschutz & Cookies“, aktueller Stand abgerufen 31. August 2026.
  • Europäischer Datenschutzausschuss, Report of the work undertaken by the Cookie Banner Taskforce, 18. Januar 2023.
  • Europäischer Datenschutzausschuss, Guidelines 2/2023 on Technical Scope of Art. 5(3) of ePrivacy Directive, Version 2.0 vom 7. Oktober 2024.
  • Bundesverwaltungsgericht Österreich, Erkenntnis vom 31. Juli 2024, W108 2284491-1.
  • Verwaltungsgerichtshof Österreich, Beschluss vom 16. Januar 2025, Ra 2024/04/0424.
  • Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 7, Art. 13 und Art. 30 DSGVO.
  • Telekommunikationsgesetz 2021, insbesondere § 165 Abs. 3 TKG 2021.

Was das Klimagesetz für Ihr Unternehmen bedeuten wird

Von | Nachhaltigkeit

 

Der Fahrplan zur Reduktion wird auf nationaler und Länderebene erstellt.

 

Ob es nun 2040, 2045 oder 2050 ist, ist eher ein politisches Geplänkel. Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Fahrplan zur Reduktion auf nationaler und Länderebene erstellt wird. Dabei wird auf einzelbetriebliche Daten in der Regel nicht direkt, sondern über statistische Werte zugegriffen.

 

Die Basis sind statistische Rohdaten der gesamten Wirtschaft. (Wie viel Braunkohle wird verbrannt, wie viel Zement produziert, wie viel Benzin verkauft – hier fließen Ihre Unternehmensdaten indirekt ein). Diese statistischen Daten werden dann mit wissenschaftlich fundierten Emissionsfaktoren in CO2 Äquivalente umgerechnet (inkludiert auch andere Treibhausgase als CO2). So entsteht die nationale CO2-Bilanz.

 

Für die Berichterstattung nach Europa gibt es dann europäische Berichtsnormen (Common Reporting Table – CRT) für jeden Sektor. In dieser Norm stehen genau, welche Verbräuche in diesem Sektor zu berücksichtigen sind. Also werden etwa beim verarbeitenden Gewerbe, Bau, Industrie die Verbräuche von: Treibstoffen, Stahl/Metalle, Chemikalien, Papier/Karton, Lebensmittel, Mineralien, u.a. herangezogen.

 

Und hier wird es für Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation interessant: Damit die nationalen oder Länderverbräuche gemäß dem Fahrplan laut Klimagesetz sinken, wird es nationale und länderspezifische politische Maßnahmen brauchen. Subventionen zum einen und regulierende Gesetze, die den Fokus auf der CO2 Emission haben, zum anderen.

 

Und genau dort wird Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation auf die eine oder andere Weise betroffen sein. Stellen Sie sich rechtzeitig auf striktere Regulatorien ein, je nachdem, wie weit das Bundesland oder der Bundesstaat hinter dem Fahrplan herhinken.

 

Ein verpflichtender betrieblicher CO2-Fußabdruck (Corporate Carbon Footprint), der mit dem Jahresabschluss gemeinsam zu erstellen und einzureichen ist, wird hier meines Erachtens eine notwendige Basis (etwa ab 2030) sein. Konkrete Maßnahmen für die genannten Verbräuche sind dann eher später zu erwarten. Je früher Sie sich mit dem Thema betrieblich auseinandersetzen und eventuell mit den einfachen Veränderungen beginnen, umso mehr Zeit haben Sie für die etwas schwierigeren.

 

Werfen wir abschließend noch einen Blick auf das deutsche Klimaschutzgesetz KSG, das seit 2019 gilt und 2021 nochmal verändert wurde. Es umfasst im Sektor Industrie „die Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe, der Bauwirtschaft, bei Industrieprozessen und bei der Produktverwendung“ (Anhang 1), daneben auch noch die Sektoren Energiewirtschaft, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Landnutzung mit eigenen Fahrplänen.

 

Für den Sektor Industrie inkl. Gewerbe und Bau werden dann im Klimafahrplan jährliche maximale Emissionsmengen vorgegeben. In Deutschland z.B. von 149 Mio. t CO2e im Jahr 2026 bis 118 Mio. t in 2030 und dann jährliche Werte bis man schließlich 2040 bei 88% Reduktion zum Referenzwert aus 1990 anlangt. Deutschland hat sich auf Klimaneutralität in 2045 geeinigt, doch diese Jahreszahl ist in Wirklichkeit nicht entscheidend.

 

Entscheidend ist, dass das Thema betriebliche Nachhaltigkeit auch für KMU nicht weggeht. Auch wenn Berichtspflichten und Lieferketten stark abgeschwächt wurden, so wird das Thema Emissionen mit dem Klimagesetz in den Vordergrund rücken. Bereiten Sie sich rechtzeitig darauf vor, noch haben Sie vielleicht sogar die Möglichkeit, sich proaktiv zu positionieren und mit dem Thema Nachhaltigkeit bei Kund:innen zu punkten.

 

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Veränderungen vor.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.

Energiesparen durch weiße Dächer

Von | Nachhaltigkeit, Nachhaltigkeit

 

Es ist zwar nicht mehr ganz neu, aber aktuell könnten wir sie wohl alle brauchen. (Spezielle) weiße Dächer.

 

Sie können bis zu 15% der Energie einsparen, die Sie für die Gebäudekühlung benötigen. Dazu senken sie die Umgebungstemperatung und reduzieren sogar (minimal) den Klimawandel. Wie das geht, zeigen aktuelle Studien.

 

2022 hat die US Universität Purdue ein besonderes Weiß entwickelt, das unter dem Stichwort „Cool Roof Farbe“ mittlerweile im Markt erhältlich ist. Es ist ein besonderes Weiß, das bis zu 98% des kurzwelligen Sonnenlichts (sichtbar und Infrarot) reflektiert. Ein dunkles Dach im Vergleich speichert bis zu 90%! Dadurch wird wesentlich weniger Energie als langwellige Infrarotstrahlung im Baukörper gespeichert und als Wärme in die Räume darunter, aber auch in die direkte Umgebung abgegeben. Da die meiste Energie wieder reflektiert wird, reduziert diese Maßnahme nicht nur die Temperaturen im Gebäude und um das Gebäude, sondern hat sogar einen leichten positiven (= weniger erhitzenden) Klimaeffekt.

 

Doch nicht jede weiße Farbe ist dafür geeignet. Sie brauchen eine Farbe mit einem Solar Reflectance oder Albedo Index von mindestens 0,85. Dann werden 85% der kurzwelligen Strahlen reflektiert und damit auch ein erheblicher Anteil der Infrarotstrahlen, die nicht sichtbar sind, aber etwa 50% der Energie des Sonnenlichts enthalten. Herkömmliche weiße Farbe kann auch einen Albedo Index von 0,6 haben und damit trotz der blanken Farbe ein großer Teil der Energie im Baukörper gespeichert und in Wärme umgewandelt. Achten Sie daher auf den Albedo Index!

 

Mit dieser einfachen und kostengünstigen Maßnahme auf dem Dach ihres Gewerbe-, Produktions-, oder Bürostandorts können Sie in Österreich statistisch bis zu 15% der Kühlenergie einsparen (je nach Baukörper, Standort und Dämmung) und auch die Umgebungstemperatur um 1-2 Grad senken.

 

Kehrseite: Der sogenannte Albedo Effekt der geringen Energieaufnahme dreht sich zwar im Winter um und erhöht den Heizenergiebedarf, doch neue Studien zeigen, dass in Summe die Energieeinsparungen immer größer werden, je wärmer die Außentemperaturen im Sommer sind (Kommt Ihnen bekannt vor?). Hier im Osten Österreichs sind weiße Dächer jedenfalls mittlerweile eine der einfachsten und sinnvollsten Anpassungmaßnahmen an den Klimawandel.

 

Falls Sie die potenziellen Einsparungen für Ihren Standort ermitteln wollen, können wir Sie gerne unterstützen, ebenso, wie bei der Umsetzung der Maßnahme.

 

Zum Schluss natürlich noch ein Plädoyer für die Dachbegrünung. Falls Ihr Unternehmen die statischen und finanziellen Möglichkeiten einer Dachbegrünung hat, dann ist diese Maßnahme die beste Wahl. Wer sich hier näher informieren möchte, klopft am besten bei Susanne Formanek unter Startseite – GRÜNSTATTGRAU an.

Datentransfer in die USA: Was österreichische KMU jetzt wissen sollten

Von | Datenschutz, Datenschutz

 

Viele österreichische KMU verwenden digitale Dienste aus den USA, ohne dies im Alltag bewusst wahrzunehmen.

 

Ein E-Mail-System in der Cloud, ein Termin im Online-Kalender, ein Analyse-Tool auf der Website, ein Newsletter-System oder ein Zahlungsdienst im Webshop können bereits dazu führen, dass personenbezogene Daten in die USA übertragen werden.

 

Datenschutzrechtlich ist das relevant, weil die DSGVO für solche Übermittlungen besondere Anforderungen vorsieht. Unternehmen müssen nachvollziehen können, auf welcher Grundlage personenbezogene Daten außerhalb der EU verarbeitet werden. Für Datenübermittlungen an bestimmte US-Unternehmen gibt es seit Juli 2023 wieder eine wichtige Erleichterung: das EU-US Data Privacy Framework.

 

Ein aktuelles Urteil des US Supreme Court sorgt nun für neue Diskussionen. Es hebt das Framework nicht auf. Es zeigt aber, dass die rechtliche Absicherung von US-Diensten kein Thema ist, das einmal geprüft und dann dauerhaft abgelegt werden sollte. Gerade KMU profitieren von einem pragmatischen Ansatz: Überblick schaffen, Anbieter prüfen, Verträge dokumentieren und bei besonders wichtigen Diensten Alternativen kennen.

 

Zusätzlich sollte das Thema in das bestehende Risikomanagement aufgenommen werden, sofern ein solches im Unternehmen vorhanden ist. Datenübermittlungen in die USA können ein rechtliches und operatives Risiko darstellen, insbesondere wenn geschäftskritische Dienste betroffen sind. Unternehmen sollten daher dokumentieren, welche US-Dienstleister eingesetzt werden, welche Daten verarbeitet werden, welche Rechtsgrundlage für den Datentransfer genutzt wird und welche Alternativen bestehen, falls sich die Rechtslage ändert. Auch ohne formales Risikoinventar empfiehlt sich zumindest eine einfache Übersicht der wichtigsten US-Dienste und ihrer datenschutzrechtlichen Absicherung.

 

Digitale Souveränität: Mehr Entscheidungsfreiheit statt blinder Abhängigkeit

 

Das aktuelle Urteil aus den USA ist auch ein guter Anlass, über digitale Souveränität nachzudenken. Für KMU bedeutet das nicht, alle US-Dienste sofort zu ersetzen oder ausschließlich europäische Software einzusetzen. Das wäre in vielen Fällen weder realistisch noch wirtschaftlich sinnvoll.

 

Digitale Souveränität bedeutet vor allem, die eigenen digitalen Abhängigkeiten zu kennen und steuerbar zu machen. Welche Cloud-Dienste werden genutzt? Wo werden Daten verarbeitet? Welche Anbieter sind für den laufenden Betrieb kritisch? Gibt es vertragliche, technische oder wirtschaftliche Hürden, falls ein Dienst gewechselt werden muss?

 

Gerade bei neuen Softwareentscheidungen kann diese Perspektive helfen. Wenn zwei Lösungen fachlich vergleichbar sind, kann ein europäischer Anbieter mit transparenter Datenverarbeitung, klaren Verträgen und guter Wechselmöglichkeit ein strategischer Vorteil sein. Bei bestehenden Diensten geht es zunächst um Transparenz: Welche US-Dienste sind unverzichtbar, welche könnten mittelfristig ersetzt werden, und wo reichen ergänzende Schutzmaßnahmen aus?

 

Der richtige Zugang lautet daher nicht „USA oder Europa“, sondern „bewusste Entscheidung statt ungeprüfter Abhängigkeit“. Wer Datenschutz, IT-Sicherheit, Anbietersteuerung und Risikomanagement gemeinsam betrachtet, erhöht die Handlungsfähigkeit des Unternehmens.

 

Eine geeignete Mindestprüfung umfasst folgende Punkte:

 

  • Welche digitalen Dienste mit möglichem US-Bezug werden eingesetzt?
    Dazu zählen etwa Cloud-Dienste, Website-Tools, Newsletter-Systeme, CRM-Lösungen, Zahlungsdienste, Chatbots, Analyse-Tools oder Social-Media-Integrationen. 

     

  • Welche personenbezogenen Daten werden dabei verarbeitet?
    Relevant ist, ob es sich nur um einfache Kontaktdaten handelt oder um sensiblere Daten, etwa Beschäftigtendaten, Kundendaten, Gesundheitsdaten, Zahlungsdaten oder umfangreiche Nutzungsprofile. 

     

  • Wie kritisch ist der jeweilige Dienst für das Unternehmen?
    Je wichtiger ein Dienst für den laufenden Betrieb ist, desto wichtiger sind saubere Dokumentation, vertragliche Absicherung und ein möglicher Plan B. 

     

  • Welche Rechtsgrundlage wird für den internationalen Datentransfer genutzt?
    Das EU-US Data Privacy Framework kann derzeit weiterhin eine geeignete Grundlage sein, sofern der konkrete US-Anbieter aktiv zertifiziert ist und die konkrete Dienstleistung vom Zertifizierungsumfang umfasst ist. 

     

  • Gibt es ergänzende oder alternative Absicherungen?
    Zu prüfen sind insbesondere Standardvertragsklauseln, Data Processing Agreements, Transfer Impact Assessments und technische Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Datenminimierung sowie klare Rollen- und Rechtekonzepte. 

     

  • Welche Sub-Auftragsverarbeiter und weiteren Drittländer sind eingebunden?
    Auch wenn der Hauptanbieter auf das Data Privacy Framework verweist, können weitere Dienstleister oder Datenflüsse relevant sein. 

     

  • Was passiert, wenn das Data Privacy Framework künftig eingeschränkt oder aufgehoben wird?
    Für kritische Dienste sollte zumindest grob dokumentiert sein, ob Standardvertragsklauseln genutzt werden können, ob technische Zusatzmaßnahmen ausreichen oder ob mittelfristig Alternativen erforderlich wären. 

     

  • Ist das Risiko im bestehenden Risikomanagement berücksichtigt?
    Sofern ein Risikoinventar oder ein formales Risikomanagement vorhanden ist, sollten kritische US-Datentransfers dort als rechtliches, operatives und lieferantenbezogenes Risiko aufgenommen werden. Ohne formales Risikomanagement reicht für viele KMU zumindest eine einfache Übersicht der wichtigsten Dienste, Risiken und Maßnahmen. 

     

  • Welche digitalen Abhängigkeiten sollen mittelfristig reduziert werden?
    Bei besonders kritischen Diensten sollte geprüft werden, ob europäische oder zumindest besser kontrollierbare Alternativen verfügbar sind. Maßgeblich sind nicht nur Datenschutzaspekte, sondern auch Funktionalität, Kosten, Integrationsaufwand, Datenportabilität, Supportqualität und Wechselmöglichkeit. 

Wenn Sie weitere Infos oder eine Beratung über dieses Thema in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie uns gerne!

Wir machen Betriebsurlaub!

Von | Allgemein
In einer Welt, die sich ständig verändert und weiterentwickelt, ist es unser Ziel bei Logsol GmbH stets mit frischen Ideen und vollem Einsatz für Sie da zu sein. Um dies gewährleisten zu können, gönnen wir uns eine kurze Sommerpause.

 

Unser Team wird vom 27.07.2026 bis 31.07.2026 (KW 31/2026) im Betriebsurlaub sein.

Während dieser Zeit tanken wir neue Energie und sammeln Inspiration, um Ihnen danach getreu unseres Mottos „Wir schaffen neue Gewohnheiten!“ wieder mit ganzer Kraft zur Seite zu stehen.

 

Ab dem 03.08.2026 sind wir wieder in gewohnter Stärke für Sie da.

Wir möchten uns an dieser Stelle herzlich für Ihr Vertrauen und die wertvolle Zusammenarbeit bedanken. Besuchen Sie uns gerne auf unserer Website oder folgen Sie uns auf unseren Social-Media-Kanälen, um auf dem Laufenden zu bleiben und mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren.

 

Wir wünschen Ihnen eine erholsame und inspirierende Sommerzeit voller unvergesslicher Momente.

 

Mit sommerlichen Grüßen,

Ihr Logsol Team

 

Hitze ist kein Wetter mehr – sie ist ein Geschäftsrisiko.

Von | Allgemein

Hitze wird in vielen Unternehmen noch wie ein lästiger Ausnahmezustand behandelt.

 

Ventilator aufstellen, Wasser bereitstellen, vielleicht Homeoffice erlauben – und hoffen, dass die nächste Abkühlung kommt. Doch diese Logik ist gefährlich. Denn Hitze ist längst kein saisonales Phänomen mehr. Sie ist strukturelles Geschäftsrisiko.

 

Und die Zahlen sind eindeutig: Ein einziger Hitzetag über 30 °C kostet die österreichische Wirtschaft lt. WIFO rund 50 Millionen Euro – zu 80 % durch Produktivitätsverluste (inkl. Arbeitsunfälle, Krankenstände, Stress und Reizbarkeiten, Fehlentscheidungen, Lieferkettenproblemen,  20% durch höhere Energiekosten,  Da reden wir noch nicht von den Folgekosten durch externe Effekte, wie Dürre oder Wasserknappheit oder interne Effekte, wie Nacharbeiten nach Fehlern.  Das ist keine Klimadebatte – das sind harte betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

 

Die große Selbsttäuschung: „So schlimm ist es nicht“

Viele Unternehmen unterschätzen die Wirkung von Hitze dramatisch. Laut aktuellen Erhebungen erfassen nur 13 % der KMU ihre Hitzerisiken systematisch, während rund 70 % gar keinen strukturierten Hitzeschutz haben. Gleichzeitig glauben viele, ausreichend vorbereitet zu sein – eine gefährliche Selbstwahrnehmung. Und wir haben noch keine betriebliche Datenerfassung, die uns die Zusatzkosten oder Umsatzverluste knallhart monatlich aufzeigen würde. Dennoch passiert es. Hitze wirkt leise, aber brutal.

 

Hitze trifft alle – aber nicht alle gleich

Besonders betroffen sind Branchen mit körperlicher Arbeit oder Außenexposition, klar. Doch der Irrtum ist zu glauben, dass Büros verschont bleiben.

Über 22 % der Office-Beschäftigten fühlen sich während Hitzewellen bei der Arbeit stark belastet. Zwei Drittel berichten von eingeschränkter Leistungsfähigkeit.

Hinzu kommen Folgekosten, die oft übersehen werden und in den Branchen unterschiedlich sind.

 

In der Logistik wirkt Hitze wie ein Multiplikator:

  • Fahrer:innen ermüden schneller
  • Be- und Entladezeiten verlängern sich
  • Kühlketten werden instabil
  • Infrastruktur (Straßen, Schienen) fällt aus

 

Der größte Irrtum im Office: „Wir haben eine Klimaanlage, passt schon.“

  • steigende Fehlerquoten und Unfallrisiken
  • stark steigende Energiekosten durch Kühlung
  • Schäden an der Gebäudehülle, Dichtungen
  • instabile IT- Systeme
  • steigende Krankenstände
  • Unruhe, Gereiztheit, Kluft zwischen Außenarbeit und Innenarbeit steigt

 

In der Produktion sinkt die menschliche Produktivität, während die Instabilität der Maschinen parallel zunimmt.

  • Produktivität sinkt laut WHO pro Grad über 20 °C um 2–3 %
  • Konzentration und Entscheidungsqualität an den Maschinen nimmt ab
  • Fehlerquoten und Ausschuß steigen
  • Stillstände durch Maschinenausfälle steigen
  • Schäden an der Gebäudehülle
  • Stark steigende Energiekosten durch Kühlung
  • Materialeigenschaften verändern sich

 

Klimaanpassung: Vom „Nice-to-have“ zum Wettbewerbsfaktor

Die entscheidende Frage lautet nicht mehr: Müssen wir uns anpassen?

Sondern: Wie schnell?

Ein früher, strategischer Hitzeschutz ist wirtschaftlich klar sinnvoll. Prävention wird finanzielle Schäden vermeiden.

Klimawandelanpassung ist nicht durch Einzelmaßnahmen erledigt, sondern braucht eine strategische Entscheidung und wird in Prozesse, Infrastruktur, Personalentwicklung, Produktentwicklung, Produktionssteuerung, Einkauf und andere Bereiche im Unternehmen implementiert.

 

Klimarisikoanalyse wird derzeit gefördert

Es beginnt mit einer Klimarisikoanalyse, die die Handlungsfelder aufzeigt. Nach der TaxonomieVO ist eine solche für ein paar wenige Unternehmen vorgeschrieben. Dadurch hat sich hier ein einfacher Standard entwickelt, den wir gerne auch für Ihr Unternehmen anwenden. Auf der Basis der Risikofaktoren ermitteln wir Ursachen und Maßnahmen, die genau für ihr Unternehmen passen. Eine Investition in die Zukunft, die Ihnen auch Wettbewerbsvorteile bringen kann. Maßnahmen sind weit gefächert gehen von Trinkpausen bis zur temperaturbasierten Produktionssteuerung oder Dachbegrünung.

 

Die Kosten einer solchen Risikoanalyse und teilweise auch von Maßnahmen werden derzeit noch gefördert. Ihr Ansprechpartner für dieses Thema ist Robert Mende-Kremnitzer. Er hat nicht nur die Ausbildung zum Klimawandelanpassungsberater, sondern auch die Antworten auf Ihre Fragen.

NISG 2026: Gehört das eigene Unternehmen zu den Betroffenen?

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NISG 2026: Viele österreichische KMU könnten erstmals betroffen sein

 

Mit dem neuen Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG 2026) setzt Österreich die europäische NIS-2-Richtlinie um. Für zahlreiche Unternehmen bedeutet dies erstmals konkrete gesetzliche Anforderungen an die Cybersicherheit.

 

Besonders kritisch: Viele Unternehmen wissen derzeit noch gar nicht, dass sie vom neuen Gesetz betroffen sein könnten – obwohl das NISG 2026 bereits am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt.

 

Warum NISG 2026 für KMU relevant ist: Der Anwendungsbereich wurde gegenüber dem bisherigen NIS-Regime deutlich erweitert. Neben klassischen Betreibern kritischer Infrastrukturen fallen künftig zahlreiche weitere Branchen unter die gesetzlichen Vorgaben. Dazu zählen unter anderem Unternehmen aus den Bereichen Herstellung und Produktion, Lebensmittelwirtschaft, Transport und Logistik, Abfallwirtschaft, Gesundheitswesen, Digitale Dienste, IT-Dienstleistungen und Managed Service Provider, Rechenzentren sowie der Maschinen- und Anlagenbau. Ob ein Unternehmen tatsächlich betroffen ist, hängt neben der Branche auch von der Unternehmensgröße und weiteren gesetzlichen Kriterien ab.

 

Was kommt auf betroffene Unternehmen zu? Das NISG 2026 sieht unter anderem vor: die Einführung angemessener Cybersicherheitsmaßnahmen, ein aktives Risikomanagement für IT- und Informationssysteme, strenge Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen, die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen sowie eine stärkere persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss für die Behörden lückenlos nachweisbar sein.

 

Ohne frühzeitige Vorbereitung bleibt diese Umsetzung häufig ein Wettlauf gegen die Zeit. Auch wenn die gesetzlichen Vorgaben erst vollständig umzusetzen sind, bleibt für viele Unternehmen nur ein begrenztes Zeitfenster. Erfahrungsgemäß benötigen insbesondere die Prüfung der Betroffenheit, die Durchführung einer Risikoanalyse, die Bewertung bestehender Sicherheitsmaßnahmen sowie der Aufbau notwendiger Prozesse, Dokumentationen und die Sensibilisierung von Führungskräften ausreichend Vorlauf.

 

Die erste entscheidende Frage lautet daher immer: Ist das eigene Unternehmen überhaupt betroffen? Eine strukturierte Betroffenheitsanalyse schafft Klarheit darüber, ob das Unternehmen unter das NISG 2026 fällt, welche Pflichten konkret gelten und welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich werden. Eine frühzeitige Prüfung hilft, spätere Umsetzungsrisiken, Strafen und unnötigen Zeitdruck zu vermeiden.

 

Das NISG 2026 liefert dabei keine Standardlösungen für jeden Betrieb. Es macht aber Sicherheitslücken sichtbar, die im Alltag leicht übersehen werden. Ein resilienter Schutz entsteht dadurch nicht aus einer hastigen Reaktion kurz vor dem Stichtag, sondern aus einem schrittweisen, besseren Verständnis der eigenen IT-Infrastruktur.

 

Mit einer rechtzeitigen Analyse lassen sich zum Beispiel folgende Fragen gezielt prüfen:

  • Welche Wirkung hat das neue Gesetz tatsächlich auf unsere bestehenden IT-Prozesse?
  • Werden bestehende Sicherheitslücken rechtzeitig geschlossen oder entstehen dadurch neue Risiken?
  • Reicht das geplante Budget aus, um die gesetzlichen Anforderungen stabil zu erfüllen?
  • Welche Sicherheitsvariante bietet den größten Schutz bei gleichzeitig geringstem Aufwand?
  • Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn eine Cyber-Attacke uns unvorbereitet trifft?

 

Mein Fazit:
Das NISG 2026 zwingt Unternehmen dazu, ihre Cybersicherheit vor dem Stichtag im Oktober besser abzusichern. Es zeigt, wo im konkreten Ablauf nachgebessert werden muss. Gerade bei erweiterten Pflichten oder neuen Branchen entsteht dadurch eine sachlichere und sicherere Grundlage für den Betrieb. Das Risiko von Ausfällen oder Strafen wird reduziert, weil Schwachstellen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sichtbar und behoben werden: erst verstehen, dann absichern, dann entspannt in die Zukunft blicken.

 

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Weiterbildung fördern lassen – mit dem FFG Skills Scheck 2026

Von | Förderprogramme

Weiterbildung ist heute weit mehr als nur ein zusätzlicher Vorteil.

 

Gerade in den Bereichen Digitalisierung, Automatisierung und Nachhaltigkeit wird laufender Kompetenzaufbau zunehmend zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Mit dem FFG Skills Scheck 2026 unterstützt die Forschungsförderungsgesellschaft Unternehmen in Österreich bei der externen Weiterbildung ihrer Mitarbeiter:innen – insbesondere in Zukunfts- und Schlüsseltechnologien.

 

Gefördert werden Weiterbildungen, die zur digitalen Transformation und/oder ökologischen Nachhaltigkeit des Unternehmens beitragen. Besonders berücksichtigt werden Schulungen in strategisch relevanten Zukunftsfeldern wie Künstliche Intelligenz & Dateninnovation, Robotik & fortgeschrittene Produktionstechnologien, Chips & elektronische Komponenten, Energie- und Umwelttechnologien, Mobilitätstechnologien, Life Sciences & Biotechnologie sowie Quantentechnologie & Photonik.

 

Die Förderung richtet sich an Unternehmen mit Sitz in Österreich – unabhängig von der Rechtsform. Auch die Geschäftsführung kann diese Förderung in Anspruch nehmen. Dabei gilt: Maximal können 5 geförderte Personen pro Unternehmen eingereicht werden, und pro Person ist nur eine Weiterbildung förderbar. Gefördert werden bis zu 50 % der Weiterbildungskosten bei maximal 5.000 € Förderung pro Weiterbildung.

 

Wichtig ist vor allem der Zeitpunkt der Antragstellung. Denn der Antrag muss zwingend vor Beginn der Weiterbildung eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über den FFG eCall und ist bis 15.12.2026 möglich. Aufgrund der erwarteten hohen Nachfrage empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige Planung, da die Mittel schnell ausgeschöpft sein können.

 

In der Praxis zeigt sich häufig: Viele Unternehmen investieren bereits in Weiterbildung, nutzen vorhandene Fördermöglichkeiten jedoch nicht vollständig aus – oftmals, weil die Anforderungen oder Fristen im Tagesgeschäft untergehen. Förderung liefert dabei kein automatisches Geld auf Knopfdruck. Sie macht aber finanzielle Spielräume sichtbar, die bei der Budgetierung leicht übersehen werden. Gute Qualifizierung entsteht dadurch nicht aus einer spontanen Idee, sondern aus einem strategischen Verständnis des zukünftigen Kompetenzbedarfs im Gesamtsystem.

 

Mit dem FFG Skills Scheck lassen sich zum Beispiel folgende Fragen gezielt prüfen:

  • Welche Wirkung hat eine geplante Weiterbildung tatsächlich auf den gesamten digitalen Ablauf?
  • Wird ein bestehender Fachkräftemangel gelöst oder entsteht dadurch an anderer Stelle neuer Schulungsbedarf?
  • Reicht die geplante Förderung aus, um das Qualifizierungsniveau auch bei Marktveränderungen stabil zu halten?
  • Welche Schulungsvariante bietet den größten Nutzen bei gleichzeitig geringstem Eigeninvestitionsrisiko?
  • Welche Folgen hätte es, wenn die Weiterbildung anders wirkt als ursprünglich angenommen?

 

Mein Fazit:
Der Skills Scheck hilft, Weiterbildungsentscheidungen vor der Umsetzung finanziell besser abzusichern. Er zeigt, wie sich eine Qualifizierungsmaßnahme im konkreten Budget auswirken kann. Gerade bei Investitionen in neues Know-how oder neue Kapazitäten entsteht dadurch eine sachlichere Grundlage. Das Risiko einer Fehlinvestition wird reduziert, weil die Förderung bereits vor der realen Buchung oder Umstellung beantragt wird: erst verstehen, dann einreichen, dann umsetzen.

 

 

Genau hier unterstützen wir von Logsol gerne. Zusätzlich sind wir im offiziellen Beraterpool für geförderte Beratungen gelistet. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre geplanten Weiterbildungen förderfähig sind oder Unterstützung bei der Einreichung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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